Rechtliche Grundlagen
Für wen können wir tätig werden
Für alle Arbeit Suchenden, die uns schriftlich mir Ihrer Vermittlung beauftragen. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig. Ausnahme, sie verfügen über einen sog. Vermittlungsgutschein. Leider haben nicht alle einen Anspruch auf diesen Vermittlungsgutschein. Ob Sie Anspruch haben, erfahren Sie unter gesetzliche Grundlagen.
gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage für den Vermittlungsgutschein ist das Sozialgesetzbuch III (SGB III) § 421 g. Den aktuellen Gesetzestext finden sie hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_III/421g.html (Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010
BGBl. I S. 1417)
Downloads:
Vermittlungsgutschein
Einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein haben alle die:
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (auch einen Ruhenden) haben
- in einer Frist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 6 Wochen arbeitslos waren
- oder eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die von der Agentur für Arbeit
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ( ABM ) oder
- als Strukturanpassungsmaßnahme ( SAM ) gefördert wird oder gefördert wurde
Die Infos der Agentur für Arbeit finden Sie in diesem Flyer:
Downloads:
Vermittlungsgutschein/Vermittlungsprämie für Bezieher von ALG2 (Hartz IV)
Für Bezieher von ALG2 kann die Behörde einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Dazu hat die Agentur für Arbeit eine Handlungsempfehlung an die Behörden, die die Bezieher von ALG2 betreuen herausgegeben.
Downloads:
regionale Regelungen
Das JobCenter Cottbus, zuständig für Bezieher von Hartz IV mit Wohnsitz in der Stadt Cottbus, hält sich an die Handlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit und stellt einen VGS aus.
Für Bezieher von Hartz IV mit Wohnsitz im SPN-Kreis gilt endlich seit dem 01.01.2011 die gleiche Regelung. Maßgeblich für dieses positive Ergebnis war auch unsere Klage gegen die vorherige Praxis des SPN-Kreises, eine wesentlich schlechtere Variante (Vermittlungsprämie) auszustellen. Mit unserer Meinung, dass diese Praxis gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, hatten wir mit unserer Klage vom 30.11.2006 beim Sozialgericht Cottbus (S 24 AS 1089/06) Erfolg!

